Elektronische Parkscheiben sind in Deutschland seit 2005 ausdrücklich für den Einsatz im Straßenverkehr erlaubt, sofern Sie den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen.
Die gesetzlichen Vorgaben lauten:
- Besitz einer Typengenehmigung
- Display im 24-Stunden Zeitformat
- Zeitangabe auf dem Display muss mindestens zwei Zentimeter hoch sein
- Das Wort „Ankunftszeit“ muss sich in deutscher Sprache außen auf der Parkscheibe befinden
- Das Verkehrszeichen 314, der weiße Buchstabe „P“ muss auf blauen Hintergrund auf der Parkscheibe angebracht sein (die Parkscheibe selbst muss nicht blau sein)
- Es dürfen keine weiteren Abbildungen wie Werbelogos auf der Außenseite der Parkscheibe aufgedruckt sein.
- Die Parkzeit darf sich nach dem Abstellen des Fahrzeuges nicht mehr ändern / darf nicht weiterlaufen
- Nur wenn alle Punkte erfüllt werden, ist die Parkscheibe zugelassen.
Zugelassene elektronische Parkscheiben müssen von jeder Politesse, jedem Ordnungsamt und jedem privat überwachten Parkplatz akzeptiert werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der Verordnung Nr. 219 zur Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben LA22/7332.5/7/2007968 geregelt.
Tip: Elektronische Parkscheiben für überwachte Supermarktparkplätze
Digitale Parkscheiben sind besonders für überwachte Supermarktparkplätze, wie z.B. bei Rewe, sinnvoll. Gerade beim Parken auf Supermarkparkplätzen vergessen noch viele Leute eine Parkscheibe zu stellen. Private Parküberwacher wie z.B. Fair Parken, Park & Control oder Parkräume KG verlangen empfindliche Strafen von ca. 25-30 Euro für eine vergessene Parkscheibe.
Mit den vollautomatischen, digitalen Parkscheiben schieben Sie dieser sog. „Parkplatz Abzocke“ einen Riegel vor. Sie können das Stellen einer Parkscheibe nicht mehr vergessen.